Originally Posted by Flying Lawyer
Sorry for my dispute. The court held:
dass [es] der Argumentation der dortigen Entscheidung ebenfalls folgt, im Hinblick darauf, dass Hin- und Rückflug Teilleistungen darstellen dürften und eben keine Gesamtleistung.“
It says: "Hin- und Rückflug", this is pretty clear language. You buy a ticket from TIP to SIN and not a ticket from TIP to FRA and another one from FRA to SIN. So the "Werkleistung" is the flight from TIP to SIN. This is pretty obvious. If you cancel TIP via FRA to SIN and choose to fly FRA to SIN they would (to my opinion) have to reimburse you for TIP via FRA to SIN and they will charge you for FRA to SIN.
T.
See the following Article.
" Auch Teilkündigungen seien zulässig" > That´s my point !
http://www.law-blog.de/159/agb-der-deutschen-lufthansa/
.
Code:
Die Deutsche Lufthansa bietet, wie auch viele andere Fluggesellschaften,
bei Sondertarifen Flugtickets an, die nur in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen
werden können. Für den Fall, dass die Hinreise nicht angetreten werden kann
– etwa, weil der Flug verpasst wurde –, verfällt nach den AGB der Lufthansa
dann auch der Rückflug.
Bereits mit Urteil vom 03. Dezember 2004 hatte das Amtsgericht Köln unter
dem Aktenzeichen 117 C 269/04 festgestellt, dass eine solche Regelung einen
Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB darstellt, da es sich bei diesen Regelungen
um eine wesentliche Benachteiligung des Kunden handelt.
Der Besteller einer Werkleistung sei jederzeit berechtigt, den
Werkvertrag zu kündigen. Auch Teilkündigungen seien zulässig.
Dieser Meinung hat sich nun auch eine weitere Kammer des Amtsgerichts Köln
(Aktenzeichen 118 C 218/05) angeschlossen. Es wies in der mündlichen Verhandlung
darauf hin: „dass es die Akte 117 C 269/04 zu Informationszwecken beigezogen
hat. Es weist den Beklagten-Vertreter darauf hin, dass [es] der Argumentation
der dortigen Entscheidung ebenfalls folgt, im Hinblick darauf, dass Hin- und
Rückflug Teilleistungen darstellen dürften und eben keine Gesamtleistung.“
Daraufhin hat die Lufthansa die Klageforderung in voller Höhe anerkannt.